VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.05.2023
12 S 457/23
Normen:
SGB VIII § 36; SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1; SGB VIII § 86a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 292/23

Einstellung der bisher gewährten Hilfeleistung des Jugendhilfeträgers aufgrund eines Verwaltungsakts als Beendigung der Leistung; Ermittlung des tatsächlichen aktuellen Hilfebedarfs eines Leistungsberechtigten auf der Grundlage von aktuellen fachlichen Stellungnahmen i.R.e. Hilfeplanverfahrens

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2023 - Aktenzeichen 12 S 457/23

DRsp Nr. 2023/8272

Einstellung der bisher gewährten Hilfeleistung des Jugendhilfeträgers aufgrund eines Verwaltungsakts als Beendigung der Leistung; Ermittlung des tatsächlichen aktuellen Hilfebedarfs eines Leistungsberechtigten auf der Grundlage von aktuellen fachlichen Stellungnahmen i.R.e. Hilfeplanverfahrens

Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 31). Im Gegensatz zur Beendigung ist der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist (ebenfalls im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 5 C 35.15 -, juris Rn. 43).