LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.08.2008
5 TaBV 18/08
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 100 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; TzBfG § 9; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 10.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 29 b/07

Einstellung einer Dreiviertelkraft trotz Ablehnung eines vorliegenden Aufstockungsantrages; unzulässiger Unterlassungsantrag zur Einstellung eines Rettungssanitäters ohne Beteiligung des Betriebsrats; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zum Verweigerungsrecht

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.08.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 18/08

DRsp Nr. 2011/11530

Einstellung einer Dreiviertelkraft trotz Ablehnung eines vorliegenden Aufstockungsantrages; unzulässiger Unterlassungsantrag zur Einstellung eines Rettungssanitäters ohne Beteiligung des Betriebsrats; unsubstantiierte Darlegungen des Betriebsrats zum Verweigerungsrecht

1. Ein Unterlassungsantrag im Beschlussverfahren muss ebenso bestimmt sein wie ein solcher im Urteilsverfahren (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); der Streitgegenstand muss so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. 2. Besteht der Unterlassungsantrag des Betriebsrats im Ergebnis aus einer Zusammenfassung der gesetzlichen Regelungen in §§ 99 Abs. 1, 100 Abs. 2 und 101 BetrVG, kann die Antragsgegnerin nicht erkennen, welche konkreten Handlungen ihr untersagt werden sollen; die Frage, ob dem Betriebsrat ein Verweigerungsrecht zur Einstellung einer Dreiviertelkraft trotz Ablehnung eines vorliegenden Aufstockungsantrages eines Mitarbeiters nach § 9 TzBfG zusteht, kann durch einen Globalantrag nicht geklärt werden.