LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 03.07.2008
4 TaBV 9/08
Normen:
BetrVG § 99 ; AÜG § 1 Abs. 1 Ziff. 1 ; AÜG § 1 Abs. 3 Ziff. 2 ; AÜG § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuA 2009, 177
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 94 d/07

Einstellung; Leiharbeitnehmer; gewerbsmäßig, Konzern

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.07.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/08

DRsp Nr. 2008/22074

Einstellung; Leiharbeitnehmer; gewerbsmäßig, Konzern

»1. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebes hat einen Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 AÜG, wenn der gewerbsmäßig handelnde Verleiher keine Erlaubnis hat. 2. Auch ein Verleiher, der auf Selbstkostenbasis tätig wird, betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich dies wirtschaftlich positiv auf den Konzern auswirkt, zu dem er gehört. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Konzernmutter im Wege eines Geschäftsbersorgungsvertrages sämtliche im Zusammenhang mit der Verleihung von Arbeitnehmern anfallende Verwaltungsaufgaben für den Verleiher übernimmt und zwischen beiden ein Gewinnabführungsvertrag existiert.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; AÜG § 1 Abs. 1 Ziff. 1 ; AÜG § 1 Abs. 3 Ziff. 2 ; AÜG § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers.

Die antragstellende Arbeitgeberin (im Folgenden: P.) betreibt ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. Der Antragsgegner ist Betriebsrat im Betrieb der P.. Die P. ist ein Konzernunternehmen der V.-AG. Die V.-AG schloss mit ihr einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab.