LAG Köln - Beschluss vom 13.12.2006
8 TaBV 39/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 16/06

Einstellung; Zustimmungsverweigerung; befürchteter Nachteil

LAG Köln, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 8 TaBV 39/06

DRsp Nr. 2007/5840

Einstellung; Zustimmungsverweigerung; befürchteter Nachteil

»1. Für den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der streitigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme und den befürchteten Nachteilen zu verlangen. Dies ergibt sich schon aus dem Tätigkeitsmerkmal "infolge". 2. Beruhen befürchtete Nachteile auf Maßnahmen im Rahmen einer Betriebsänderung nach Maßgabe eines Interessenausgleichs, so leitet sich hieraus kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG für eine nicht mit dem Interessenausgleich zusammenhängende Einstellung ab.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten nach Rechtskraft des Beschlusses erster Instanz zur Streitfrage der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung des Arbeitnehmers H um die Zustimmungsersetzung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Arbeitnehmers M durch die Beteiligte zu 1).

Der Arbeitnehmer M , geboren am 19.10.1976, bestand am 17.02.2005 an der Fachhochschule H die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsinformatik mit dem Schwerpunkt "Absatzorientierte Wirtschaftsinformatik mit der Gesamtnote sehr gut (1,4)".