I.
Die Beteiligten streiten nach Rechtskraft des Beschlusses erster Instanz zur Streitfrage der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung des Arbeitnehmers H um die Zustimmungsersetzung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Arbeitnehmers M durch die Beteiligte zu 1).
Der Arbeitnehmer M , geboren am 19.10.1976, bestand am 17.02.2005 an der Fachhochschule H die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftsinformatik mit dem Schwerpunkt "Absatzorientierte Wirtschaftsinformatik mit der Gesamtnote sehr gut (1,4)".
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