OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.12.2014
1 A 548/13
Normen:
SVG § 25 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1657/10

Einstufung der klimatischen Verhältnisse auf einem Truppenübungsgelünde der Bundeswehr im Ausland als nicht gesundheitsschädigend

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 1 A 548/13

DRsp Nr. 2015/297

Einstufung der klimatischen Verhältnisse auf einem Truppenübungsgelünde der Bundeswehr im Ausland als nicht gesundheitsschädigend

Zur Einholung weiterer Gutachten ist das Gericht nur dann verpflichtet, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 15.641,28 Euro und für das Zulassungsverfahren auf 18.869,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SVG § 25 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet entsprechend den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO die Berichterstatterin anstelle des Senats.

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht hinreichend, d. h. den sich aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen entsprechend, dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen fristgerechten Darlegungen in der Zulassungsbegründungsschrift nicht vor.

1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.