OVG Niedersachsen - Beschluss vom 28.11.2014
4 ME 221/14
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 123 Abs. 3; SGB VIII § 5; KiTaG § 12 Abs. 1; SGB VIII § 24 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 920 ff.; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 10018/14

Einstweilige Anordnung bzgl. der Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung; Leistungsanspruch gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines Platzes in einer geeigneten Tagesstätte; Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten; Verdichtung des Anspruchs auf Förderung in einer bestimmten Einrichtung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 28.11.2014 - Aktenzeichen 4 ME 221/14

DRsp Nr. 2016/14610

Einstweilige Anordnung bzgl. der Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung; Leistungsanspruch gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines Platzes in einer geeigneten Tagesstätte; Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten; "Verdichtung" des Anspruchs auf Förderung in einer bestimmten Einrichtung

1. Der Anspruch auf Förderung nach § 24 SGB VIII kann sich mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung "verdichten", wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen.2. Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII erweist es sich als rechtswidrig, wenn Plätze in einer Kindertagesstätte freigehalten werden, die für die von dem Leistungsberechtigten gewünschte Betreuung tatsächlich zur Verfügung stehen.3. Es ist sachgerecht, dass bei der Entscheidung über die Belegung von Plätzen in einer Kindertagesstätte auch die für ein Kindergartenjahr verbindlich angemeldeten Kinder berücksichtigt werden, die erst im Laufe dieses Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden.

Tenor