LAG Hamm - Beschluss vom 29.03.2006
13 TaBV 26/06
Normen:
BetrVG § 1 § 3 ; WO (2001) § 2 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 2 (1) BVGa 1/06 - 10.03.2006,

Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste bei Streit um Betriebsbegriff

LAG Hamm, Beschluss vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 26/06

DRsp Nr. 2006/19809

Einstweilige Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste bei Streit um Betriebsbegriff

»Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Unterlagen zur Erstellung der Wählerliste bei einem Streit um den Betriebsbegriff.«

Normenkette:

BetrVG § 1 § 3 ; WO (2001) § 2 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Erteilung von Auskünften zur Anfertigung einer Wählerliste für die bevorstehende Betriebsratswahl.

Antragsteller ist der fünfköpfige Wahlvorstand des Gemeinschaftsbetriebs S2xxx. Er wurde vom Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs der sechs Unternehmen S2xxx N1xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, T1xxxxxxx A2. S7xxxxxx GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Firma T1x-xxxxxx), B2xxxxxx D3xxxxxxxxx GmbH, C1xxxxxx N1xxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG, S8 & G2 G3xxxxxx GmbH & Co. KG und K3-S8-K3 T2xxxxxxxx B3xxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Firma K6x) zur Durchführung der Betriebsratswahlen 2006 bestellt.