LAG Köln - Beschluss vom 05.11.2002
2 Ta 330/02
Normen:
BGB § 315 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 50
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 179/02

Einstweilige Verfügung; Dienstwagen mit Privatnutzung, Entzug bei Kündigung

LAG Köln, Beschluss vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 2 Ta 330/02

DRsp Nr. 2003/4873

Einstweilige Verfügung; Dienstwagen mit Privatnutzung, Entzug bei Kündigung

»Eine einstweilige Verfügung auf Gestellung eines Dienstwagens zur (ausschließlich) privaten Nutzung scheitert regelmäßig am Verfügungsgrund, da es dem Arbeitnehmer zumutbar ist selbst für Ersatz zu sorgen und die Kosten im Wege des Schadensersatzes durchzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 315 ; ZPO § 97 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung, dass die Antragsgegnerin ihm sein bisheriges Dienstfahrzeug, welches er auch privat nutzen durfte, wieder zur Verfügung stellt und hierfür eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließt.