LAG Nürnberg - Beschluss vom 30.03.2006
6 TaBV 19/06
Normen:
BetrVG § 16 Abs. 1 S. 2 § 19 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 01.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 5/06 A

Einstweilige Verfügung gegen Bestellung eines neunköpfigen Wahlvorstandes - Abbruch der Wahl durch einstweilige Verfügung vor Beendigung der laufenden Amtsperiode bei anfechtbarer Wahl

LAG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 6 TaBV 19/06

DRsp Nr. 2006/20083

Einstweilige Verfügung gegen Bestellung eines neunköpfigen Wahlvorstandes - Abbruch der Wahl durch einstweilige Verfügung vor Beendigung der laufenden Amtsperiode bei anfechtbarer Wahl

»1. Bestellt der Betriebsrat eines Betriebes ohne Außenstellen einen neunköpfigen Wahlvorstand mit der Begründung, er wolle, dass sämtliche Abteilungen im Wahlvorstand vertreten seien, ist dieser Beschluss unwirksam. Die "Erforderlichkeit" einer Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1 S. 2 BetrVG ist nicht gegeben.2. Der Arbeitgeber kann die gerichtliche Feststellung beantragen, dass der Beschluss des Betriebsrats über die Einsetzung des Wahlvorstands unwirksam ist.3. Diese Feststellung kann auch im Verfahren einer einstweiligen Verfügung getroffen werden; effektive Rechtsschutzgewährung gebietet in derartigen Fällen, in denen kein anderer Weg zur Verfügung steht, den Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung.4. Die fehlerhafte Besetzung des Wahlvorstandes hat die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl zur Folge.5. Zumindest dann, wenn die Wahl des Betriebsrats noch rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats durchgeführt werden kann, ist ein Abbruch der Wahl im Wege einstweiliger Verfügung auch dann möglich, wenn die Wahl im Falle ihrer Durchführung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar wäre.«