LAG Hamm - Beschluss vom 03.03.2006
13 TaBV 18/06
Normen:
BetrVG § 14 Abs. 4 ; WO (2001) § 8 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/06

Einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Ungültigerklärung einer Vorschlagsliste durch Wahlvorstand

LAG Hamm, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen 13 TaBV 18/06

DRsp Nr. 2006/19817

Einstweilige Verfügung gegen unberechtigte Ungültigerklärung einer Vorschlagsliste durch Wahlvorstand

»Korrigierender Eingriff in ein laufendes Betriebsratswahlverfahren im Wege der einstweiligen Verfügung, wenn der Wahlvorstand zu Unrecht eine Vorschlagsliste für ungültig erklärt hat.«

Normenkette:

BetrVG § 14 Abs. 4 ; WO (2001) § 8 ; ArbGG § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulassung einer Vorschlagsliste zur bevorstehenden Betriebsratswahl.

Die antragstellenden Beteiligten zu 1) bis 22) sind Arbeitnehmer im Betrieb der Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit 629 Beschäftigten, bei dem im Schichtbetrieb gearbeitet wird, beginnend morgens um 6.00 Uhr.

Zu der am 15.03.2006 anstehenden Betriebsratswahl konnten bis zum 14.02.2006 um 14.00 Uhr beim Wahlvorstand Vorschlagslisten eingereicht werden. Die Beteiligten zu 1) bis 22) ließen sich als Bewerber in eine Vorschlagsliste "Zukunft P1xxxxxxxxx" aufnehmen. Diese ist mit folgender Überschrift versehen:

Vorschlagsliste

Betriebsratswahlen 2006

D9xx A5xxxxxxxx P1xxxxxxxxx L2xxxxx und B4xxxxx GmbH

Listenvorschlag: 1

Listenführer: D1xxxx S2xxxxx

Kennwort: Zukunft P1xxxxxxxxx

Daneben existieren dreizehn Listen, die wie folgt überschrieben sind:

Unterschriftenliste ("Stützunterschriften")

Betriebsratswahlen 2006