LAG Hamm - Beschluss vom 14.03.2005
10 TaBV 31/05
Normen:
BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 2 § 16 § 18 Abs. 1 Satz 1 ; Wahlordnung (BetrVG) § 2 Abs. 1 Satz 1 § 2 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 2 a § 10 § 80 Abs. 1 § 83 Abs. 3 § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 373
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 BVGa 2/05 - 11.02.2005,

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren um Herausgabe einer Mitarbeiterliste an Wahlvorstand - Einwand der fehlenden Betriebsratsfähigkeit - Interessenabwägung

LAG Hamm, Beschluss vom 14.03.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 31/05

DRsp Nr. 2005/6270

Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren um Herausgabe einer Mitarbeiterliste an Wahlvorstand - Einwand der fehlenden Betriebsratsfähigkeit - Interessenabwägung

1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz hat der Wahlvorstand gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Vorlage einer Liste (Aufstellung) aller im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter/-innen, aus der jeweils Vorname und Nachname der Mitarbeiter/-innen sowie das Geschlecht der Mitarbeiter/- innen zu entnehmen ist, sowie deren Geburtsdaten, Nationalität und Eintrittsdatum in den Betrieb.2. Dieser Anspruch ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber der Auffassung ist, dass die Einrichtungen keinen betriebsratsfähigen Betrieb darstellen; die Unterstützungspflicht des Arbeitgebers ist schon von Gesetzes wegen nicht davon abhängig gemacht worden, dass überhaupt ein betriebsratsfähiger Betrieb vorliegt.3. Die Eilbedürftigkeit der Entscheidung kann nicht deshalb verneint werden, weil der Betriebsrat offenbar erst Ende Januar 2005 seiner Verpflichtung nach § 16 BetrVG zur Bestellung eines Wahlvorstandes nachgekommen ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Neuwahl nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bereits seit Oktober 2004 vorgelegen haben.