LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.09.2014
L 4 AS 373/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 24.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1487/14

Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II - Zusicherung; Dachgeschosswohnung; Eltern; Anordnungsgrund; Umzug; Erforderlichkeit; Einzug; Vorwegnahme der Hauptsache; dringender Grund; unerträglicher Zustand

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 373/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14553

Einstweiliger Rechtsschutz auf Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs 4 SGB II - Zusicherung; Dachgeschosswohnung; Eltern; Anordnungsgrund; Umzug; Erforderlichkeit; Einzug; Vorwegnahme der Hauptsache; dringender Grund; unerträglicher Zustand

Für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes gelten im Fall einer Zusicherung zu einem Umzug besonders strenge Maßstäbe. Sind dringende Gründe zur Abwehr eines unerträglichen Zustandes für den Umzug nicht genannt, kann nicht von der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ausgegangen werden (Fortführung von LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2013, L 5 AS 427/13 B ER, juris).

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4;

Gründe:

I.

Streitig ist die einstweilige Verpflichtung des Beschwerde- und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner), die Übernahme der Aufwendungen für eine neue Wohnung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuzusichern.