Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Streitig ist die einstweilige Verpflichtung des Beschwerde- und Antragsgegners (im Folgenden: Antragsgegner), die Übernahme der Aufwendungen für eine neue Wohnung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zuzusichern.
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