ArbG Lingen - Beschluss vom 15.01.1988
2 BVGa 2/88
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
AiB 1988, 43

Einstweiliger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung

ArbG Lingen, Beschluss vom 15.01.1988 - Aktenzeichen 2 BVGa 2/88

DRsp Nr. 2001/14718

Einstweiliger Rechtsschutz: Einstweilige Verfügung zur Durchführung einer Betriebsvereinbarung

1. Haben Betriebsrat und Arbeitgeber die Durchführung von Inventurarbeiten in einzelnen Filialen in einer Betriebsvereinbarung geregelt, so darf der Arbeitgeber einseitig von der Betriebsvereinbarung abweichende Inventuren ohne Einigung mit dem Betriebsrat nicht durchführen. 2. Hat der Betriebsrat der abweichenden Regelung nicht zugestimmt, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, aktiv das Gespräch zu suchen, um eine Einigung zu erzielen, wenn er die geplante Inventur durchführen will.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 2 ; BetrVG § 77 Abs. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 5 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen
AiB 1988, 43