LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.12.2015
L 7 AS 1619/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1; SGB II § 7 Abs. 2 S. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1; SGB I § 66; SGB I § 60 Abs. 4; SGB II § 9;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 2762/15

Einstweiliger Rechtsschutz und BeschwerdeverfahrenBegehren von Leistungen zur Sicherung des LebensunterhaltsStreit über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstands- und VerantwortungsgemeinschaftFehlende Glaubhaftigkeit einer behaupteten TrennungPflicht der Partnerin zur Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1619/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1875

Einstweiliger Rechtsschutz und Beschwerdeverfahren Begehren von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft Fehlende Glaubhaftigkeit einer behaupteten Trennung Pflicht der Partnerin zur Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen

1. Von dem Bestehen einer Partnerschaft i.S.d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft nach dem LPartG bestehen. 2. Bei einem Zusammenleben für länger als ein Jahr wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet (§ 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II). Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich. Es ist hier Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, aufgrund derer das Zusammenwohnen als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist. Die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, kann nicht genügen.

Tenor