LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2015
L 2 AS 2028/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 3809/15

Einstweiliger RechtsschutzGewährung eines Stromdarlehens zur Wiederherstellung der EnergieversorgungFehlende Mitwirkung an der Aufklärung des SachverhaltsGrundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten wie Anbieterwechsel und Beratung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 2028/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1479

Einstweiliger Rechtsschutz Gewährung eines Stromdarlehens zur Wiederherstellung der Energieversorgung Fehlende Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts Grundsatz der Vorrangigkeit der Selbsthilfemöglichkeiten wie Anbieterwechsel und Beratung

Ein Anspruch auf Übernahme von Stromschulden durch Gewährung eines entsprechenden Darlehens nach § 22 Abs. 8 SGB II setzt voraus, dass zunächst alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft worden sind.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.11.2015, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 8; SGB II § 2 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller ein Stromdarlehen zur Wiederherstellung der Energieversorgung zu gewähren, zu Recht abgelehnt.