LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2015
L 2 AS 1622/15 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 18.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 2242/15

Einstweiliger RechtsschutzLeistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB IIGebotene Mitwirkung bei der Aufklärung des SachverhaltsAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen L 2 AS 1622/15 B ER

DRsp Nr. 2016/1478

Einstweiliger Rechtsschutz Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II Gebotene Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft

Zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine Verpflichtung des Leistungsträgers hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung und diesbezüglicher Zahlungsrückstände bedarf es des substantiierten und nachvollziehbaren Vortrages, dass eine baldige Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Eine derartige Gefahr ist in der Regel frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage anzunehmen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.09.2015 wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet, zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9; SGB II § 22;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.