LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.08.2017
L 2 AS 891/17 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1220/17

Einstweiliger RechtsschutzPKH-VerfahrenSchwierige bislang ungeklärte RechtsfragenErforderlichkeit einer Beweisaufnahme

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen L 2 AS 891/17 B

DRsp Nr. 2017/13400

Einstweiliger Rechtsschutz PKH-Verfahren Schwierige bislang ungeklärte Rechtsfragen Erforderlichkeit einer Beweisaufnahme

1. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im PKH-Verfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in einem Verfahren, in dem sie anwaltlich vertreten sind, zugeführt werden können. 2. Es verstößt daher gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit, wenn eine unbemittelte Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens PKH verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen wird. 3. Aus dem Grundsatz, dass eine objektiv erforderliche Beweisaufnahme einen Anspruch auf PKH begründet, folgt allerdings nicht, dass das Gericht in jedem Fall, in dem es Ermittlungen von Amts wegen durchführt, auch PKH zu gewähren hat. 4. Wenn ein günstiges Ergebnis für den Antragsteller unwahrscheinlich oder die Erfolgschance nur eine entfernte ist, können die Erfolgsaussichten auch bei einer Beweiserhebung von Amts wegen verneint werden.

Tenor