LSG Bayern - Urteil vom 14.12.2016
L 2 P 19/15
Normen:
SGG § 102 Abs. 2; SGG § 159 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 P 308/14

Eintritt der Fiktion einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine Betreibensaufforderung

LSG Bayern, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 2 P 19/15

DRsp Nr. 2017/1360

Eintritt der Fiktion einer Klagerücknahme im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine Betreibensaufforderung

1. Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens muss erkennen lassen, dass sie vom Richter veranlasst wurde und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt. 2. Ist keine Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 SGG eingetreten, entscheidet das Berufungsgericht gemäß § 159 SGG über die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht.

1. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass eine Verletzung der sich aus § 103 SGG ergebenden prozessualen Mitwirkungspflichten des Klägers in der Regel Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses liefert, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt hat und der Kläger diesen Auflagen nicht nachkommt, ohne substantiierte Gründe für seine fehlende Mitwirkung mitzuteilen. 2. Es muss sichergestellt sein, dass der Richter eine Betreibensaufforderung bewusst veranlasst hat und es sich nicht nur um einen Entwurf handelt. 3. Erst die Beifügung der vollen Unterschrift des Richters macht deutlich, dass es sich bei dem unterzeichneten Text nicht nur um einen Entwurf handelt und dass der Unterzeichnende nicht von einer Routine-Verfügung ausgeht.