LAG Niedersachsen - Beschluss vom 19.04.2002
10 Sa 109/02
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2002, 171
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 29.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 54/01

Einzelfallentscheidung zum der Parteien zurechenbaren Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.04.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 109/02

DRsp Nr. 2003/4948

Einzelfallentscheidung zum der Parteien zurechenbaren Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 519 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F.

1. Im Büro des Prozessbevollmächtigten bestand keine Weisung bei oder alsbald nach Einreichung der Berufungsschrift das mutmaßliche Ende der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren und den Vermerk nach Eingang der gerichtlichen Eingangsbestätigung zu kontrollieren, sondern nur die Weisung, bei Eingang der rechtsmittelfähigen Entscheidung die Berufungsfrist und zugleich eine vorläufige Frist von einem weiteren Monat zur Berufungsbegründung einzutragen. 2. Die Angestellten waren über das Übergangsrecht des § 26 Ziffer 5 EGZPO nicht ausreichend belehrt worden.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin Leitungsaufgaben übertragen und rechtswirksam wieder entzogen worden sind.