LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2002
10 Sa 1570/01
Normen:
StPO § 153 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 64 ; ArbGG § 66 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ; KSchG § 15 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 20
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 431/00

Einzelfallentscheidung zur Kündigung des technischen Leiters eines Kurbades wegen Spannens im Umkleidebereich

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2002 - Aktenzeichen 10 Sa 1570/01

DRsp Nr. 2003/4952

Einzelfallentscheidung zur Kündigung des technischen Leiters eines Kurbades wegen "Spannens" im Umkleidebereich

Normenkette:

StPO § 153 Abs. 2 ; BGB § 626 Abs. 2 ; ArbGG § 12 Abs. 7 ; ArbGG § 64 ; ArbGG § 66 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 518 ; ZPO § 519 ; KSchG § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen sowie um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Klägers.

Der geborene Kläger ist verheiratet und drei im Zeitpunkt des Ausspruches der ersten Kündigung 12, 17 und 19 Jahre alten Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit dem 1. April 1998 für die Beklagte beziehungsweise deren Rechtsvorgängerin, die Kurverwaltung B GmbH, als technischer Leiter tätig. Zuvor war er von 1980 an bei der Kurverwaltung der Gemeinde als Hausmeister tätig. Ob dieses Arbeitsverhältnis im Rahmen mehrerer Betriebsübergänge auf die Beklagte übergegangen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Bei der Beklagten sind mehr als fünf Arbeitnehmer ohne Auszubildende beschäftigt. Es besteht kein Betriebsrat. Der Kläger hatte unter anderem die technischen Einrichtungen des von der Beklagten betriebenen Sole-Therapiebades zu kontrollieren, zu überwachen und instandzuhalten. Um diese Einrichtungen zu erreichen, hatte er Zutritt zu allen Bereichen des Sole-Therapiebades.