LAG Chemnitz - Beschluss vom 11.05.2021
3 TaBV 22/20
Normen:
BetrVG § 34 Abs. 3; BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 03.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 28/19

Elektronische Unterlagen des BetriebsratsElektronische Funktionspostfächer für die BetriebsratsmitgliederJederzeitige Einsichtnahme der Betriebsratsmitglieder in die Betriebsratsunterlagen

LAG Chemnitz, Beschluss vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 3 TaBV 22/20

DRsp Nr. 2021/16442

Elektronische Unterlagen des Betriebsrats Elektronische Funktionspostfächer für die Betriebsratsmitglieder Jederzeitige Einsichtnahme der Betriebsratsmitglieder in die Betriebsratsunterlagen

1. Unterlagen i.S.d. § 34 Abs. 3 BetrVG sind sämtliche Aufzeichnungen und Materialien, die der Betriebsrat oder ein Ausschuss angefertigt hat, unabhängig davon, ob diese Aufzeichnungen in Papierform verkörpert oder in Dateiform elektronisch auf Datenträgern gespeichert sind. Dazu zählt auch die E-Mail-Korrespondenz, die zum Zweck der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats und seiner Ausschüsse geführt wird. 2. Das Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder in die E-Mail-Korrespondenz kann dadurch sichergestellt werden, dass zum Zweck dieser Einsichtnahme Funktionspostfächer für den Betriebsrat und seine Ausschüsse eingerichtet werden, zu denen jedes Betriebsratsmitglied lesenden Zugriff hat. Der Arbeitgeber ist gem. § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat die für die laufende Geschäftsführung erforderliche Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.