LAG Hamm - Beschluss vom 02.08.2002
10 TaBV 121/01
Normen:
BGB § 611 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 BV 12/01 - 30.08.2001,

Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nur bei deren tatsächlicher Existenz - Beweislast des antragstellenden Betriebsrates

LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 10 TaBV 121/01

DRsp Nr. 2005/17983

Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nur bei deren tatsächlicher Existenz - Beweislast des antragstellenden Betriebsrates

1. Der auf Entfernung einer dem Betriebsrat erteilten Abmahnung aus den betrieblichen Unterlagen gerichtete Anspruch ist auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wenn sich herausstellt, dass sich die Abmahnung weder im Original noch in einer Durchschrift in den betrieblichen Unterlagen des Arbeitgebers befindet. 2. Als Anspruchssteller hat der Betriebsrat den Nachweis zu führen, dass sich die streitige Abmahnung (in welcher Form auch immer) in den betrieblichen Unterlagen befindet.

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Gründe:

A

Die Betriebsparteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber ausgesprochenen Abmahnung.

Der Arbeitgeber betreibt u.a. in H1xx-B6x Mlxxxxxx die B3xxxxx- und Rlxxxx-Klinik, in der ca. 140 Mitarbeiter beschäftigt sind. In der B3xxxxx- und Rlxxxx-Klinik ist ein Betriebsrat, bestehend aus fünf Personen, gebildet.

In der Klinik gab es in der Vergangenheit eine sogenannte Hausmeisterei, in der drei Mitarbeiter, unter ihnen ein Betriebsratsmitglied, beschäftigt waren. Diese Hausmeisterei war für sämtliche haustechnischen Leistungen und für die Pflege der Außenanlage zuständig.