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Die Betriebsparteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber ausgesprochenen Abmahnung.
Der Arbeitgeber betreibt u.a. in H1xx-B6x Mlxxxxxx die B3xxxxx- und Rlxxxx-Klinik, in der ca. 140 Mitarbeiter beschäftigt sind. In der B3xxxxx- und Rlxxxx-Klinik ist ein Betriebsrat, bestehend aus fünf Personen, gebildet.
In der Klinik gab es in der Vergangenheit eine sogenannte Hausmeisterei, in der drei Mitarbeiter, unter ihnen ein Betriebsratsmitglied, beschäftigt waren. Diese Hausmeisterei war für sämtliche haustechnischen Leistungen und für die Pflege der Außenanlage zuständig.
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