BVerwG - Beschluss vom 14.12.2023
2 B 42.22
Normen:
BPersVG a.F. § 78 Abs. 1 Nr. 3; BDG § 69;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 16 S 530/21

Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund Verurteilung wegen Verletzung des Privatgeheimnisses und Dienstgeheimnisses; Mitwirkung des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten auf Antrag

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 B 42.22

DRsp Nr. 2024/2168

Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis aufgrund Verurteilung wegen Verletzung des Privatgeheimnisses und Dienstgeheimnisses; Mitwirkung des Personalrats bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten auf Antrag

1. Es ist geklärt, dass auch bei einem inner-dienstlich begangenen Dienstvergehen die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 BDG am gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten ist. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen ebenfalls eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen.