VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2022
DB 16 S 530/21
Normen:
BPersVG a.F. § 78 Abs. 1 Nr. 3; BDG § 13 Abs. 1 S. 2-4;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 18.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3857/19

Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses (hier: Weitergabe von Informationen an eine Rockergruppe); Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2022 - Aktenzeichen DB 16 S 530/21

DRsp Nr. 2022/14333

Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses (hier: Weitergabe von Informationen an eine Rockergruppe); Mitwirkung des Personalrats bei der Erhebung der Disziplinarklage

1. Die Unterrichtung des Personalrats gemäß § 68 Abs. 2 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG a.F. [jetzt § 66 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG n.F.] (nur) durch Übersendung des Entwurfs der Disziplinarklage genügt regelmäßig den gesetzlichen Anforderungen.2. Die Schwere eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit richtet sich, was die objektive Handlung anbelangt, zum einen nach dem Grad der jeweils bestehenden Geheimhaltungsbedürftigkeit. Dieser wird seinerseits durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung beeinflusst, welche die Bedeutung der Geheimhaltung widerspiegeln. Die Bewertung der Pflichtverletzung wird zum anderen durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst. Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere für einen Polizeibeamten, zu dessen Aufgaben in besonderem Maße die Verhütung, Unterbindung, Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen gehört.