LAG München - Urteil vom 18.12.2013
11 Sa 331/13
Normen:
ArbGG § 108 Abs. 1; SGB III § 216b; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11967/12

Entgeltabrechnung bei Beschäftigung in einer TransfergesellschaftBindung des Gewerkschaftsmitgliedes an Schiedsspruchs eines Tarifschiedsgerichts zu tariflichen Vorschriften im Rahmen eines dreiseitigen VertragesVertragsauslegung zur Bruttolohnabrede

LAG München, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 331/13

DRsp Nr. 2014/809

Entgeltabrechnung bei Beschäftigung in einer TransfergesellschaftBindung des Gewerkschaftsmitgliedes an Schiedsspruchs eines Tarifschiedsgerichts zu tariflichen Vorschriften im Rahmen eines dreiseitigen VertragesVertragsauslegung zur Bruttolohnabrede

1. Feststellungen des Schiedsspruchs eines Tarifschiedsgerichts im Sinne von § 101 Abs. 1 ArbGG haben die gleiche Wirkung wie ein arbeitsgerichtliches Urteil und erwachsen demnach in materieller Rechtskraft. 2. Ist die Partei im Zeitpunkt des Schiedsspruchs Mitglied einer Gewerkschaft und damit tarifgebunden, ist sie an den Schiedsspruch des Tarifschiedsgerichts gebunden; die Tatsache, dass die Arbeitgeberin nicht Tarifvertragspartei war und ist, hindert diese Bindungswirkung nicht, denn § 9 TVG sieht vor, dass die getroffenen Entscheidungen nicht nur in Rechtsstreitigkeiten zwischen tarifgebundenen Parteien sondern auch zwischen diesen und Dritten bindend sind, zumindest soweit der Tarifvertrag kraft Inbezugnahme gilt. 3. Verweist ein dreiseitiger Vertrag auf die entsprechenden Vorschriften eines Tarifvertrages, steht der Bindung eines Gewerkschaftsmitgliedes an den Schiedsspruch eines Tarifschiedsgerichts nicht entgegen, dass Gegenstand des Schiedsspruches nur der Inhalt des Tarifvertrags und dessen Auslegung ist und nicht der Dreiseitige Vertrag.