LAG Hamm - Urteil vom 30.10.2002
18 Sa 564/02
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; EFZG § 4 Abs. 1a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 461
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 Ca 1390/01 - 28.02.2002,

Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit, regelmäßige Arbeitszeit, Überstunden

LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 564/02

DRsp Nr. 2003/9505

Entgeltfortzahlung, Arbeitsunfähigkeit, regelmäßige Arbeitszeit, Überstunden

»1. Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers maßgebend (§ 4 Abs. 1 EFZG). 2. Wird regelmäßig eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit abgerufen und geleistet - wie im vorliegenden Fall bei einem Kraftfahrer im Fernverkehr -, ist dies die vertraglich geschuldete individuelle regelmäßige Arbeitszeit. 3. Schwankt diese Arbeitszeit, bemisst sich deren Dauer nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. 4. Überstunden im Sinne des § 4 Abs. 1 a EFZG liegen vor, wenn die individuelle Arbeitszeit des Arbeitnehmers wegen bestimmter besonderer Umstände vorübergehend überschritten wird.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; EFZG § 4 Abs. 1a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der am 22.11.12xx geborene Kläger ist seit dem 23.10.1989 im Betrieb der Beklagten als Kraftfahrer tätig.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag vom 29.12.1989, in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

"§ 2 Entlohnung/Arbeitszeit

...

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 50 Stunden pro Woche.

...

§ 4 Arbeitsverhinderung