LAG München - Urteil vom 18.12.1997
10 Sa 432/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 ; RTV (Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978 in der Fassung vom 19. Mai 1992) § 4 Nr. 2.1 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 19709/96

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV technische und kaufmännische Angestellte des Baugewerbes

LAG München, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 432/97

DRsp Nr. 2002/15002

Entgeltfortzahlung: EFZG oder RTV technische und kaufmännische Angestellte des Baugewerbes

1. § 4 Ziff 2.1 Abs. 1 des Rahmentarifvertrages für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978 in der Fassung vom 19. Mai 1992, wonach ein Angestellter, der infolge Krankheit ohne Verschulden an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, einen Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts bis zur Dauer von sechs Wochen hat, stellt eine eigenständige tarifliche Regelung dar. 2. Aufgrund dieser tariflichen Regelung besteht auch nach Inkrafttreten der Neufassung des § 4 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes am 01.10.1996 (Absenkung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle auf 80 % von Hundert des dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehenden Arbeitsentgelts) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in Höhe von 100 von Hundert des Gehalts.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 ; RTV (Rahmentarifvertrag für die technischen und kaufmännischen Angestellten des Baugewerbes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin vom 12. Juni 1978 in der Fassung vom 19. Mai 1992) § 4 Nr. 2.1 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des tariflich geregelten Entgeltfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfalle.