LAG München - Urteil vom 23.12.1997
9 Sa 367/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 217
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 19572/96

Entgeltfortzahlung: Günstigkeitsprinzip - BRTV Bau

LAG München, Urteil vom 23.12.1997 - Aktenzeichen 9 Sa 367/97

DRsp Nr. 2002/14999

Entgeltfortzahlung: Günstigkeitsprinzip - BRTV Bau

1. In § 4 Ziff. 2.1. Abs. 2 RTV ist geregelt, daß nach dreijähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit Angestellte, wenn sie durch krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert sind, von der siebenten Woche an einen Zuschuss vom Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen erhalten, und zwar in Höhe des Betrages, der sich als Unterschied zwischen dem Nettogehalt und den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung ergibt. Nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit wird der Zuschuss auf die Dauer von acht Wochen und nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit wird der Zuschuss bis zur Dauer von zwölf Wochen gewährt. 2. Der Sinn dieser Regelung ist es, Arbeitnehmer mit einer längeren Betriebszugehörigkeit über die ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung, die der Arbeitgeber voll zu 100 % zu erbringen hat, hinaus auch nach Ablauf der sechswöchigen Leistungspflicht des Arbeitgebers so zu stellen, daß (netto) für den geregelten Zeitraum keine Einkommenseinbuße erfolgt, also der Einkommensstandard gesichert ist. 3. § 4 Ziffer 2.1 des RTV stellt demzufolge eine eigenständige, für den Arbeitnehmer in Bezug auf die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle von § 4 Abs 1 EFZG abweichende günstigere Regelung dar.

Normenkette: