LAG Hamm - Urteil vom 30.10.2002
18 Sa 1174/02
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 102
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 25.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 405/02

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfall, Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, Verschulden, Mitverschulden des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 18 Sa 1174/02

DRsp Nr. 2003/4817

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitsunfall, Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, Verschulden, Mitverschulden des Arbeitgebers

»Bei einem Mitverschulden des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, wenn ihm selbst nicht der Vorwurf gröbster Fahrlässigkeit gemacht werden kann.«

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall aus übergegangenem Recht geltend.

Der bei der Klägerin versicherte Ulrich K5xxx ist seit dem 01.08.1993 Arbeitnehmer der Beklagten, die ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen betreibt.

Der Versicherte K5xxx, der eine Malerausbildung absolviert hat, erlitt am 19.07.2000 einen Arbeitsunfall.