LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.02.1998
6 (10) (9) Sa 1037/97
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1 ; MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 10.03.1989 i. d. F. vom 19.04.1996 § 12 Nr. 1, Nr. 2 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 251
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 12.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 145697

Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 6 (10) (9) Sa 1037/97

DRsp Nr. 2002/8376

Entgeltfortzahlung: MTV gewerbliche Arbeitnehmer Druckindustrie

1. Die Entstehungsgeschichte und Entwicklung der tariflichen Lohnfortzahlungsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie spricht für eine konstitutive Regelung der 100%igen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 2. Die tarifliche Verweisungsnorm auf das " Lohnfortzahlungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung" kann nach Sinn und Zweck der Tarifautonomie nicht auf die grundlegende gesetzliche Neuregelung einer allgemeinen Reduzierung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auf 80% zum 01.10.1996 durch das Entgeltfortzahlungsgesetz ausgedehnt werden, da insoweit jeder Anhaltspunkt für eine auch nur vermutete Sachgerechtigkeit der Tarifregelung fehlt und die TV-Parteien damit in unzulässiger Weise den Kernbereich ihrer Koalitionsbetätigung aufgegeben hätten.

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1 ;