SGB V § 47 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Mitteldeutschen Rundfunks (MTV vom 10. Mai 1993 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 28. Oktober 1994) Nr. 9.2.3;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 636/01
ArbG Leipzig, vom 30.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 11277/00
Entgeltfortzahlung; Zuschuß zum Krankengeld
BAG, Urteil vom 26.03.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 549/02
DRsp Nr. 2003/8603
Entgeltfortzahlung; Zuschuß zum Krankengeld
Orientierungssätze:1. Beim Krankengeld handelt es sich um einen sozialversicherungsrechtlichen Begriff, dessen Merkmale sich aus dem SGB V ergeben. Der gesetzliche Krankengeldbegriff bezeichnet das volle, nicht um die Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geminderte Krankengeld, also das "Bruttokrankengeld". Wird dieser Begriff in einem Tarifvertrag verwendet, ist davon auszugehen, daß er ebenfalls diese Bedeutung haben soll, soweit sich nicht aus dem Tarifvertrag selbst etwas anderes ergibt (Bestätigung von Senat 13. Februar 2002 - 5 AZR 604/00 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 82 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 52; 24. April 1996 - 5 AZR 798/94 - AP BGB § 616 Nr. 96 = EzA SGB V § 47 Nr. 1).
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