BAG - Urteil vom 15.01.1992
7 AZR 194/91
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; BetrVG § 37 Abs. 4, § 38 Abs. 3, § 78 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1, 2, § 259, § 263, § 523 ;
Fundstellen:
AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG 1972
BB 1992, 2151
DB 1993, 1379
EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 110
NZA 1992, 1091
SAE 1993, 263
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 17.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 406/85
II. Landesarbeitsgericht Hamburg Teilurteil vom 3.8.1990 - 8 Sa 62/88 -,

Entgeltschutz; betriebsübliche berufliche Entwicklung

BAG, Urteil vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 7 AZR 194/91

DRsp Nr. 1996/6291

Entgeltschutz; betriebsübliche berufliche Entwicklung

»1. Vergleichbar i. S. des § 37 Abs. 4 BetrVG sind die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes eine im wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben (Fortführung von BAG Urteil vom 21.4.1983 - 6 AZR 407/80 - AP Nr. 43 zu § 37 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe). Bei Ersatzmitgliedern ist nicht auf den Zeitpunkt der Betriebsratswahl, sondern auf den Zeitpunkt des Nachrückens in den Betriebsrat abzustellen. 2. Eine "betriebsübliche berufliche Entwicklung" entsteht aus einem gleichförmigen Verhalten des Arbeitgebers und einer bestimmten Regel. Beförderungen müssen so typisch sein, daß aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten grundsätzlich, d. h. wenigstens in der überwiegenden Mehrzahl der vergleichbaren Fälle damit gerechnet werden kann. 3. § 78 S. 2 BetrVG, der neben § 37 Abs. 4 BetrVG anwendbar ist, enthält ebenso wie § 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG außer einem Benachteiligungsverbot auch ein an den Arbeitgeber gerichtetes Gebot, dem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung angedeihen zu lassen, wie es sie ohne das Betriebsratsamt genommen hätte. Das Betriebsratsmitglied hat nach § 78 S. 2 BetrVG einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Erfüllung dieses Gebots.«

Normenkette:

§ Abs. S. 1;