LAG Berlin - Urteil vom 15.11.2000
13 Sa 1884/00
Normen:
BGB § 611; MTArb-O § 29 a, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 S. 2; BAT § 33;
Fundstellen:
BuW 2001, 787
ZTR 2001, 320
ZTR 2001, 320
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 33353/99

Entrichtung einer Wechselschichtzulage nach § 29 a des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder - MTArb-O)

LAG Berlin, Urteil vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 13 Sa 1884/00

DRsp Nr. 2001/14239

Entrichtung einer Wechselschichtzulage nach § 29 a des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder - MTArb-O)

»1. Eine Wechselschichtzulage nach § 29 a Absatz 1 MTArb-O erhält ein als Pförtner und Unterkunftsarbeiter tätiger Arbeiter nur, wenn er innerhalb von fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Unterkunftsarbeiten in der dienstplanmäßigen Nachtschicht geleistet hat.2. Die während der Nachtschichten verrichteten Pförtnertätigkeiten werden hierbei nicht berücksichtigt, da § 29 a Absatz 1 MTArb-O u.a. nach Absatz 3 dieser Bestimmung nicht für Pförtner gilt.3. Durch die Wechselschichtzulage nach § 29 a Absatz 1 MTArb-O wird allein die sich aus der Arbeit in Wechselschicht und aus der Ableistung einer bestimmten Mindestzahl von Arbeitsstunden in der Nachtschicht ergebende Belastung vergütet.4. Diese Voraussetzung ist bei Pförtnertätigkeiten nicht gegeben, da die arbeitsmäßige Belastung von Pförtnern während der Nachtschicht erheblich geringer als während der Tagesschicht ist.«

Normenkette:

BGB § 611; MTArb-O § 29 a, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 S. 2; BAT § 33;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 33353/99
Fundstellen
BuW 2001, 787
ZTR 2001, 320
ZTR 2001, 320