LSG Bayern - Beschluss vom 09.12.2014
L 15 SF 313/14
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; JVEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; JVEG § 19; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4; JVEG § 5 Abs. 1; JVEG § 7 Abs. 1;

Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung des Verdienstausfalls bei einer Begleitung durch den Ehegatten

LSG Bayern, Beschluss vom 09.12.2014 - Aktenzeichen L 15 SF 313/14

DRsp Nr. 2015/18929

Entschädigung Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren; Erstattung des Verdienstausfalls bei einer Begleitung durch den Ehegatten

1. Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten ("bare Auslagen") für die Begleitung entstanden sind. 2. Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn sowohl die Notwendigkeit der Begleitung als auch die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten nachgewiesen sind; es wird daher zutreffend von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen. 3. Ein begleitungsbedürftiger Zeuge oder Beteiligter ist grundsätzlich frei in der Wahl der Begleitperson; Grenzen sind ihm, sofern nicht ein Vertrauenstatbestand besteht, mittelbar nur über die Notwendigkeit der Kosten insofern gesetzt, da er für die Reise zum Gerichtstermin und zurück mit Begleitung keinen höheren Aufwendungsersatz verlangen kann, als dies bei einer Taxibenutzung der Fall wäre. 4. Die Ablehnung einer Entschädigung für Kosten der Begleitung wegen des fehlenden Nachweises eines Geldflusses zwischen den Ehepartnern würde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unter dem Gedanken des Schutzes der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht stand halten.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Erörterungstermin am 07.11.2014 wird auf 105,85 EUR festgesetzt.