LAG Berlin - Urteil vom 30.03.2006
10 Sa 2395/05
Normen:
BGB § 611a ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 513
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Ca 8232/05

Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung nur bei ernsthafter Bewerbung - fehlende Angaben zu wesentlicher Einstellungsvoraussetzung und überzogene Vergütungsvorstellung als Anzeichen nicht ernsthafter Bewerbung

LAG Berlin, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 2395/05

DRsp Nr. 2006/19660

Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung nur bei ernsthafter Bewerbung - fehlende Angaben zu wesentlicher Einstellungsvoraussetzung und überzogene Vergütungsvorstellung als Anzeichen nicht ernsthafter Bewerbung

»1. Macht ein Bewerber Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung geltend, so setzt dies voraus, dass er sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen ist (BAG vom 12.11.1998 - 8 AZR 365/97 - NZA 1999, 371). 2. Aus Indizien im Zusammenhang mit der Bewerbung kann geschlussfolgert werden, dass eine ernsthafte Bewerbung nicht gewollt war. 3. Ein subjektiv ernsthafter Bewerber wird in seiner Bewerbung alles tun, um ein positives Bild von seiner Person und seinen - auf den Text der Stellenausschreibung bezogenen - Fähigkeiten abzugeben. 4. Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spricht es dann z.B., wenn der Bewerber in seiner - auch Kurz - Bewerbung zu einer als wesentlich erkennbaren Einstellungsvoraussetzung keine Angaben macht, oder wenn er z.B. eine weit überzogene Vergütungsvorstellung äußert.«

Normenkette:

BGB § 611a ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung.