LSG Hessen - Urteil vom 26.06.2014
L 1 VE 12/09
Normen:
KOV-VwVfG § 15; IfSG § 2 Nr. 11; IfSG § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 VJ 1/06

Entschädigungspflichtiger Impfschaden (Miller-Fisher-Syndrom-Variante mit Zerebellitis und Enzephalitis)Antizipiertes SachverständigengutachtenDefinition des Beweisgrades

LSG Hessen, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen L 1 VE 12/09

DRsp Nr. 2014/17513

Entschädigungspflichtiger Impfschaden (Miller-Fisher-Syndrom-Variante mit Zerebellitis und Enzephalitis) Antizipiertes Sachverständigengutachten Definition des Beweisgrades

Die Feststellung einer Impfkomplikation im Sinne einer impfbedingten Primärschädigung hat grundsätzlich in zwei Schritten zu erfolgen: Zunächst muss ein nach der Impfung aufgetretenes Krankheitsgeschehen als erwiesen erachtet werden. Sodann ist die Beurteilung erforderlich, dass diese Erscheinungen mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind. Bei der jeweils vorzunehmenden Kausalbeurteilung sind im sozialen Entschädigungsrecht die bis Ende 2008 in verschiedenen Fassungen geltenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) anzuwenden und zu berücksichtigen. Alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, sind auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zu beantworten.