LAG Thüringen - Urteil vom 28.03.2018
6 Sa 344/17
Normen:
ZPO § 238 Abs. 2 Nr. 4; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 4; GKG-KV Nr. 8210; GKG-KV Nr. 8211;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 16
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 13.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 11/16

Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht bei verfahrensfehlerhafter Abweisung einer Stufenklage

LAG Thüringen, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 344/17

DRsp Nr. 2018/9391

Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht bei verfahrensfehlerhafter Abweisung einer Stufenklage

1. Bei einer echten Stufenklage ist grundsätzlich über die erste Stufe, Auskunft, gesondert durch Teilurteil zu entscheiden. 2. Hat das Arbeitsgericht den Auskunftsanspruch verneint und deshalb die Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist wegen dieses Verfahrensfehlers eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nicht wegen § 68 ArbGG absolut ausgeschlossen; eine solche ist z.B. nach § 238 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog möglich, wenn das LAG den Auskunftsantrag für begründet hält (Anschluss an BAG 21.11.2000 - 9 AZR 665/99, NZA 2001, 1093). 3. Eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht aufgrund des Verfahrensmangels (hier: Abweisung aller drei Stufen der Stufenklage insgesamt) bleibt allerdings auch bei einschränkender Auslegung des § 68 ArbGG unzulässig, wenn a) der Verfahrensfehler in zweiter Instanz korrigiert und b) abschließend entschieden werden kann (Anschluss an BAG 18.10.2006 - 2 AZR 563/05, NZA 2007, 765).