LAG Hamm - Beschluss vom 21.02.2014
13 TaBV 84/13
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 analog;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 17/13

Entscheidung über betriebsratsfähige OrganisationseinheitAbgestimmt ausgeübte LeitungsmachtGemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

LAG Hamm, Beschluss vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 13 TaBV 84/13

DRsp Nr. 2014/6792

Entscheidung über betriebsratsfähige Organisationseinheit Abgestimmt ausgeübte Leitungsmacht Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen

Es liegt kein gemeinsamer Betrieb vor, wenn es an einer abgestimmt ausgeübten Leitungsmacht in den betriebsverfassungsrechtlich besonders relevanten Bereichen der sozialen und personellen Angelegenheiten fehlt.

Tenor

Die Beschwerden der Betriebsräte zu 2) und 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 05.06.2013 - 6 BV 17/13 - werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberinnen zu 1) und 3) keinen gemeinsamen Betrieb führen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 analog;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten sich (noch) darum, ob die Unternehmen der Arbeitgeberinnen zu 1) und 3) einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes führen.

Die antragstellende Arbeitgeberin zu 1) wurde zum 01.01.2013 neu gegründet. Zwei Drittel ihrer Gesellschaftsanteile hält die Arbeitgeberin zu 3), während das verbleibende Drittel von der in E ansässigen Firma H Beteiligungs GmbH & Co. KG gehalten wird. Ausweislich des § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Geschäftszweck der Arbeitgeberin zu 1) "die Versorgung vornehmlich von Medienunternehmen in der Region mit IT-Serviceleistungen".