LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.09.2017
12 TaBV 7/17
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4/17

Entscheidung über den Vorsitz der Einigungsstelle bei Ablehnung des vorgeschlagenen Kandidaten durch eine Betriebspartei

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2017 - Aktenzeichen 12 TaBV 7/17

DRsp Nr. 2018/9294

Entscheidung über den Vorsitz der Einigungsstelle bei Ablehnung des vorgeschlagenen Kandidaten durch eine Betriebspartei

Wird in einem Verfahren nach § 100 ArbGG die Einsetzung einer/s bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragt und diese Person vom anderen am Verfahren beteiligten Betriebspartner ohne nähere Begründung abgelehnt, ist die Ablehnung für die gerichtliche Ermessensentscheidung regelmäßig unerheblich (entgegen LAG Düsseldorf - 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14).

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2017 (6 BV 4/17) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht hat eine Einigungsstelle eingesetzt. Mit der Beschwerde wendet sich der Betriebsrat sowohl gegen die Person des Vorsitzenden als auch gegen die festgesetzte Zahl von vier Beisitzern je Seite. Er will die Einigungsstelle mit je fünf Beisitzern besetzen.

Die Arbeitgeberin ist ein Linienbusunternehmen mit betrieblichem Sitz in K. Mit ihren Bussen bedient sie regionale Strecken in den Bereichen ihrer unselbstständigen Niederlassungen B, L, H und A. Der am Verfahren beteiligte Betriebsrat ist sowohl für die Verwaltung als auch für die Niederlassungen zuständig.

1. 2. 1. 2.