VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.03.2021
4 S 75/21
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BBG § 22 Abs. 2; BPersVG § 8;
Fundstellen:
DÖV 2021, 599
NVwZ-RR 2021, 587
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3118/20

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle in einem Auswahlverfahren; Tatsächliche Erprobung des Beamten als Beförderungsvoraussetzung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2021 - Aktenzeichen 4 S 75/21

DRsp Nr. 2021/5193

Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle in einem Auswahlverfahren; Tatsächliche Erprobung des Beamten als Beförderungsvoraussetzung

Ist ein Beamter als Personalratsmitglied seit 19 Jahren ununterbrochen zu mindestens 90% vom Dienst freigestellt, lässt sich eine belastbare Prognose dahingehend, dass er den Anforderungen des Beförderungsdienstpostens während der Erprobungsphase gerecht würde, nicht (mehr) treffen. In diesem Fall ist im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG eine tatsächliche Erprobung des Beamten gemäß § 22 Abs. 2 BBG geboten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 27. November 2020 - 13 K 3118/20 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.327,75 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; BBG § 22 Abs. 2; BPersVG § 8;

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers hat im Ergebnis keinen Erfolg.