LAG Köln - Beschluss vom 01.12.2003
4 TaBV 35/03
Normen:
BetrVG § 77 § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1 § 80 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 32/02

Erfolgloser Unterlassungsantrag des Betriebsrates bei Verfolgung von Individualansprüchen aufgrund Betriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 4 TaBV 35/03

DRsp Nr. 2004/9830

Erfolgloser Unterlassungsantrag des Betriebsrates bei Verfolgung von Individualansprüchen aufgrund Betriebsvereinbarung

»Zur Abgrenzung von Durchsetzungsansprüchen des Betriebsrats auf Grund einer Betriebsvereinbarung und der Verfolgung von Individualansprüchen der Arbeitnehmer.«

Normenkette:

BetrVG § 77 § 80 Abs. 1 Nr. 1 ; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1 § 80 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines vom Antragsteller gestellten Unterlassungsantrages, hilfsweise eines Feststellungsantrages, darum, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, eine Leistungsprämie, die sie auf Grund einer Betriebsvereinbarung ihren Arbeitnehmern bei Leistungslohn zu zahlen hat, zuzüglich zum Tariflohn und einer weiteren zehnprozentigen Zulage zu berechnen.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhaltes wird zunächst auf die Sachverhaltsdarstellung im arbeitsgerichtlichen Beschluss unter I. der Gründe Bezug genommen. Wegen des vollen Wortlautes der umstrittenen Betriebsvereinbarung vom 01.12.1990 wird auf Blatt 6 - 10 d. A. Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen.

Gegen diesen ihm am 05.05.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 26.05.2003 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 07.08.2003 am 07.08.2003 begründet.