Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verwaltungsgericht Ansbach auf die Wahlanfechtung des Antragstellers, des Leiters des Sanitätsunterstützungszentrums Kümmersbruck, hin die Wahl des örtlichen Personalrats bei diesem Sanitätsunterstützungszentrum hinsichtlich der Gruppe der Soldaten zu Recht für ungültig erklärt hat.
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