VGH Bayern - Beschluss vom 03.07.2018
18 P 17.1905
Normen:
BPersVG § 13; BPersVG § 14; BPersVG § 25; SBG a.F. § 1 Abs. 2; SBG a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 1; SBG a.F. § 48 S. 1; SBG a.F. § 49 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 7 P 17.1350

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die positive Bescheidung eines Feststellungsantrags auf Ungültigerklärung einer Personalratswahl eines Sanitätsunterstützungszentrums wegen fehlender Wahlberechtigung von abstimmenden Soldaten

VGH Bayern, Beschluss vom 03.07.2018 - Aktenzeichen 18 P 17.1905

DRsp Nr. 2018/10092

Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die positive Bescheidung eines Feststellungsantrags auf Ungültigerklärung einer Personalratswahl eines Sanitätsunterstützungszentrums wegen fehlender Wahlberechtigung von abstimmenden Soldaten

In der einem Sanitätsunterstützungszentrum nachgeordneten Sanitätsstaffel Einsatz wählen Soldaten Vertrauenspersonen, nicht Personalräte (wie OVG Berlin-Bbg, B.v. 5.4.2016 - OVG 62 PV 9.15 - juris). (Rn. 24)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 13; BPersVG § 14; BPersVG § 25; SBG a.F. § 1 Abs. 2; SBG a.F. § 2 Abs. 1 Nr. 1; SBG a.F. § 48 S. 1; SBG a.F. § 49 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verwaltungsgericht Ansbach auf die Wahlanfechtung des Antragstellers, des Leiters des Sanitätsunterstützungszentrums Kümmersbruck, hin die Wahl des örtlichen Personalrats bei diesem Sanitätsunterstützungszentrum hinsichtlich der Gruppe der Soldaten zu Recht für ungültig erklärt hat.