LAG Nürnberg - Urteil vom 12.11.2008
4 Sa 300/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 38 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1341/06

Erfolgsbeteiligung bei Arbeitsvertrag mit Ehegatten und Freistellung des Ehemanns

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 300/07

DRsp Nr. 2009/6329

Erfolgsbeteiligung bei Arbeitsvertrag mit Ehegatten und Freistellung des Ehemanns

Schließen zwei Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen gemeinsamen Arbeitsvertrag (hier: H...e...), stehen dem weiterhin tätigen Arbeitnehmer nach erfolgter Wahl des Vertragspartners in den Betriebsrat und völliger Freistellung gemäß § 38 BetrVG für seine nunmehr alleinverantwortliche Tätigkeit die vollen diesbezüglichen Zusatzzahlungen (Alleinverantwortlichenzuschlag, Erfolgsbeteiligung) zu. Durch die Weitergewährung der hälftigen Zusatzzahlungen an den freigestellten Vertragspartner i.R.d. §§ 38 Abs. 3, 37 Abs. 4 BetrVG wird sein Vergütungsanspruch nicht gemindert.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth - Kammer Hof - vom 21.03.2007, Az.: 3 Ca 1341/06 H, abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.623,88 brutto zu bezahlen und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2006. Hinsichtlich der überschießenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 38 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer restlichen Erfolgsbeteiligung.