LAG Hamm - Urteil vom 09.09.2014
7 Sa 13/14
Normen:
§ 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG; § 37 Abs. 2 BetrVG;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 14
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1415/13

Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

LAG Hamm, Urteil vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 13/14

DRsp Nr. 2014/15266

Erforderlichkeit der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

Die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG kann auch nur teilweise erforderlich sein, wenn die Veranstaltung zeitlich und inhaltlich abtrennbare Inhalte vermittelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Träger der Schulung in seinen Anmeldeunterlagen einen teilweisen Besuch der Schulungs- und Bildungsveranstaltung vorsieht oder nicht

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 13.11.2013 – 2 Ca 1415/13 – abgeändert:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2013 437,31 € brutto nebst Fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.07.2013 zu zahlen.

b)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2013 481,06 € brutto nebst Fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15.07.2013 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG; § 37 Abs. 2 BetrVG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Dauer der Teilnahme an zwei Modulen einer Schulungsveranstaltung.

1. 2. 1. 2.