OVG Hamburg - Urteil vom 10.12.2014
4 Bf 159/12
Normen:
SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 85; VwGO § 114 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2015, 301
NZA-RR 2015, 194
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1030/11

Erfüllen der Schwerbehindertenquote durch den Arbeitgeber i.R.e. zu treffenden Ermessensentscheidung; Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Redakteurs

OVG Hamburg, Urteil vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 4 Bf 159/12

DRsp Nr. 2015/2937

Erfüllen der Schwerbehindertenquote durch den Arbeitgeber i.R.e. zu treffenden Ermessensentscheidung; Erteilung der Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines schwerbehinderten Redakteurs

1. Für die nach § 85 SGB IX zu treffende Ermessensentscheidung ist es nicht von Relevanz, ob der Arbeitgeber die Schwerbehindertenquote (vgl. §§ 71 ff. SGB IX) erfüllt hat.2. Der besondere Schutz der §§ 85 ff. SGB IX tritt zusätzlich neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen (Kündigungs-) Schutz. Das Integrationsamt hat nicht parallel zum Arbeitsgericht über die Frage der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Kündigung zu befinden. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die arbeitsrechtliche Unwirksamkeit der Kündigung evident ist.3. Da die Fragen, ob anderweitige Arbeitsplätze der gleichen oder einer anderen Hierarchieebene zuzuordnen sind und ob mit Blick darauf zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden hätten, die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Kündigung betreffen, unterliegen auch sie, weil sie keine behinderungsbedingte Komponente aufweisen, im Verfahren nach den §§ 85 ff. SGB IX nur einer Evidenzkontrolle.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.