LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.11.2018
21 Ta 1443/18
Normen:
ArbMedVV § 5a; ArbSchG § 11; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 17694/14

Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Durchführung einer arbeitsmedizinischen WunschvorsorgeuntersuchungBerücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckungsverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen 21 Ta 1443/18

DRsp Nr. 2018/17363

Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Durchführung einer arbeitsmedizinischen Wunschvorsorgeuntersuchung Berücksichtigung des Erfüllungseinwandes im Vollstreckungsverfahren

1. Der Einwand, ein titulierter Anspruch sei zwischenzeitlich erfüllt, ist grundsätzlich auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zu berücksichtigen. 2. Ein Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorgeuntersuchung iSd. § 5a ArbMedVV, § 11 ArbSchG, ohne dass nähere Anforderungen an die Untersuchung tituliert sind, ist im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne erfüllt, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Untersuchung in Auftrag gegeben hat, die Untersuchung tatsächlich stattgefunden und diese den Grundanforderungen der ArbMedVV an eine Wunschvorsorgeuntersuchung entsprochen hat. 3. Ob die Untersuchung auch sonst ordnungsgemäß war, kann nur in einem neuen Erkenntnisverfahren geprüft werden.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 24. Juli 2018 - 1 Ca 17694/14 - abgeändert: