LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.10.2018
11 Sa 543/18
Normen:
BAT § 47 Abs. 2; TV-L § 20 Abs. 1; TV-L § 20 Abs. 2; TV Zuwendung § 1; TV Zuwendung § 2 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306; BGB § 307 Abs.1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6870/10

Ergänzende Vertragsauslegung bei Auslaufen eines in Bezug genommenen Tarifvertrages zur Schließung einer RegelungslückeAuslegung von Allgemeinen GeschäftsbedingungenUnangemessene Benachteiligung bei Verstoß gegen das Transparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2018 - Aktenzeichen 11 Sa 543/18

DRsp Nr. 2019/8683

Ergänzende Vertragsauslegung bei Auslaufen eines in Bezug genommenen Tarifvertrages zur Schließung einer Regelungslücke Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Unangemessene Benachteiligung bei Verstoß gegen das Transparenzgebot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Das Arbeitsverhältnis richtet sich insgesamt nach dem TV-L in seiner jeweils geltenden Fassung. Zwar haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die "jeweils geltenden" Tarifbestimmungen verwiesen. Die Formulierung "Die Regelung des Arbeitsverhältnisses erfolgt gemäß dem deutschen Bundesangestelltentarifvertrag BAT", ist aber dahin zu verstehen, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist, welches sich in seiner Struktur, soweit im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist, an den genannten Tarifverträgen ausrichtet. Die in einem solchen Arbeitsvertrag durch die Abschaffung des BAT entstandene Regelungslücke ist dahingehend zu schließen, dass - bezogene auf den Fall der Klägerin - der TV-L im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen ist. Diese Auslegung des Landesarbeitsgerichts im Urteil vom 31.07.2014 - 15 Sa 1132/13 - wurde durch das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.10.2017 ausdrücklich bestätigt (BAG 20.10.2017 - 2 AZR 785/16 (F) -).