LSG Thüringen - Beschluss vom 10.05.2022
L 1 SF 396/21 E
Normen:
SGG § 177;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 02.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 1158/18

Erhebung einer vollen Pauschgebühr für ein VerfahrenUrteilsvertretende GerichtsentscheidungEntlastung der Gerichte

LSG Thüringen, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen L 1 SF 396/21 E

DRsp Nr. 2022/15828

Erhebung einer vollen Pauschgebühr für ein Verfahren Urteilsvertretende Gerichtsentscheidung Entlastung der Gerichte

Unter Berücksichtigung dieses Zwecks der Vorschrift sind Urteilen in § 186 SGG kontradiktorische, mithin urteilsvertretende Gerichtsentscheidungen in der Hauptsache gleichzusetzen, denn auch in diesen Fällen hat die Aussicht auf Ermäßigung der Pauschgebühr ihr Ziel verfehlt, das Gericht zu entlasten.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Feststellung der Pauschgebühr unter der Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. April 2021 für das Verfahren L 2 EG 1158/18 mit der Postenkennung 6007 L 569/4-39 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 177;

Gründe

I.