LAG Hamm - Urteil vom 30.08.2004
13 (8) Sa 148/04
Normen:
BetrVG § 24 Nr. 2 § 25 Abs. 1 Satz 2 § 26 Abs. 2 Satz 2 § 103 Abs. 1 ; BGB § 623 § 626 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 02.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1190/03

Erklärungsempfänger bei Amtsniederlegung eines Betriebsratsmitgliedes - wirksame außerordentliche Kündigung bei Unterschlagung geringwertiger Sachen in erhöhter Vertrauensstellung

LAG Hamm, Urteil vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 13 (8) Sa 148/04

DRsp Nr. 2004/19016

Erklärungsempfänger bei Amtsniederlegung eines Betriebsratsmitgliedes - wirksame außerordentliche Kündigung bei Unterschlagung geringwertiger Sachen in erhöhter Vertrauensstellung

1. Die Amtsniederlegung durch ein Betriebsratsmitglied kann formlos durch eine hinreichend bestimmte empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Betriebsrat erfolgen; empfangszuständig sind der Betriebsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter.2. Auch Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen zum Nachteil des Arbeitgebers rechtfertigen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung.3. Trotz dreißigjähriger Betriebszugehörigkeit des verheirateten und für ein Kind unterhaltspflichtigen Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar, wenn der Arbeitnehmer das Eigentumsdelikt in seiner Funktion als Einkäufer, dem arbeitgeberseits ein erhöhtes Vertrauen entgegengebracht wird, innerhalb seines konkreten Aufgabenbereichs bei Gelegenheit der Arbeitsleistung verübt; dies führt auch trotz eines relativ bescheidenen Schadens zu einem irreparablen Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und gibt deshalb dem Arbeitgeber das Recht, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.

Normenkette:

BetrVG § 24 Nr. 2 § 25 Abs. 1 Satz 2 § 26 Abs. 2 Satz 2 § 103 Abs. 1 ; BGB § 623 § 626 Abs. 1, Abs. 2 ;