LSG Bayern - Beschluss vom 19.12.2014
L 2 P 74/14 B ER
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 4; PTVA § 2 Abs. 2 S. 2; SGB VII § 115 Abs. 1a; SGB XI § 115 Abs. 1a; SGB XI §§ 114 ff.;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 P 226/14

Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Unterlassung der Veröffentlichung eines Pflege-Transparenzberichts im sozialgerichtlichen Verfahren; Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs; Ermittlung des Streitwerts

LSG Bayern, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen L 2 P 74/14 B ER

DRsp Nr. 2015/2583

Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Unterlassung der Veröffentlichung eines Pflege-Transparenzberichts im sozialgerichtlichen Verfahren; Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs; Ermittlung des Streitwerts

1. Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Umfang das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen.